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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 517/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 u. 4
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 239 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 250 Abs. 2
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 517/98

vom

4. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 4. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. Mai 1998 betreffend diesen Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten K. sowie die Revision des Angeklagten Ka. werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit (schwerer) räuberischer Erpressung verurteilt und gegen den Angeklagten Ka. eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Angeklagten K. unter Einbeziehung zweier Freiheitsstrafen aus früheren Urteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten Ka. bleibt ohne Erfolg; die Revision des Angeklagten K. ist zum Schuldspruch unbegründet, der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat das zur Tatzeit (11. Januar 1996) geltende Recht angewendet, weil es jeweils sowohl den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. als auch den denselben Strafrahmen eröffnenden Tatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998) als erfüllt ansah. Dies findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.

Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten den Banküberfall unter Verwendung von Pistolen verübt. Der Angeklagte K. hatte dabei die Mündung der von ihm geführten Pistole dem Filialleiter an den Hinterkopf gehalten. Ob es sich bei den Pistolen um Schußwaffen gehandelt hat, ist den Feststellungen nicht sicher zu entnehmen. Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung gewählte Wendung, an der Echtheit der verwendeten Pistole bestehe kein Zweifel, deutet zumindest darauf hin, daß die Strafkammer von der Verwendung von Schußwaffen überzeugt war und nicht nur auf die Feststellung Bezug nehmen wollte, daß die Opfer die Pistolen für echte Schußwaffen gehalten hatten. Damit ist aber nicht festgestellt, daß die Pistolen geladen waren, und somit nicht belegt, daß es sich jeweils um ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F. gehandelt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Juni 1998 - 2 StR 167/98 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen; Beschl. vom 1. Juli 1998 - 1 StR 183/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). Es liegt vielmehr auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nur ein schwerer Raub bzw. eine schwere räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB n.F. vor. Demnach beträgt die Mindeststrafe unter Anwendung des milderen Rechts (§ 2 Abs. 3 StGB) nur drei Jahre.

a) Die gegen den Angeklagten K. verhängte Freiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Nachdem sich das Landgericht nach rechtsfehlerfreier Ablehnung eines minder schweren Falles - § 250 Abs. 2 StGB a.F. - mit der Strafe von fünf Jahren und sechs Monaten an der Untergrenze des Strafrahmens orientiert hat, ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn es von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen wäre.

Es ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter zum Ladezustand der Pistolen genauere Feststellungen wird treffen können. Auch ein nur mit Platzpatronen geladener Revolver, der dem Opfer an den Körper gehalten wird, kann ein objektiv gefährlicher Gegenstand sein, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, und damit als Waffe im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StGB n.F. anzusehen ist (Senat, Beschl. vom 19. August 1998 - 3 StR 333/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der neue Tatrichter wäre außerdem nicht gehindert, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 239 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHR StGB § 239 a I Sichbemächtigen 1) als einen für ein erhöhtes Unrecht sprechenden Umstand im Rahmen der Neubemessung der Strafe festzustellen und zu berücksichtigen.

Bei erneuter Einbeziehung von Strafen aus früheren Entscheidungen müßte auch die im Urteil vom 12. November 1996 verhängte Einzelstrafe mitgeteilt werden.

b) Die gegen den Angeklagten Ka. verhängte Jugendstrafe ist von dem Fehler nicht beeinflußt. Das Landgericht hat die Jugendstrafe unter Hinweis auf die zahlreichen jugendrichterlichen Vorsanktionierungen des Angeklagten auch wegen der bei diesem Angeklagten vorliegenden schädlichen Neigungen verhängt und die Höhe der Jugendstrafe mit dem aus den Vortaten ersichtlichen erheblichen Erziehungsdefizit begründet. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht eine geringere Jugendstrafe verhängt hätte, wenn es die Tat als schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB n.F. eingestuft hätte.

Ende der Entscheidung

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