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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 3 StR 527/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 261
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 527/07

vom 3. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2008 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20. März 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sexueller Nötigung, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie über den Adhäsionsantrag einer Nebenklägerin entschieden. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

II. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, das Landgericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO den Inhalt der polizeilichen und der richterlichen Vernehmung der Nebenklägerin S. zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Die Revision trägt insoweit zwar zutreffend vor, dass nach der ursprünglichen Fassung des Protokolls der Hauptverhandlung die Vernehmungsniederschriften nicht verlesen worden sind. Jedoch haben die Vorsitzende der Strafkammer und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 das Hauptverhandlungsprotokoll dahin berichtigt, dass die Verlesung am 3. Hauptverhandlungstag angeordnet bzw. beschlossen worden und sodann auch erfolgt ist. Die ausführlich dargelegten Gründe der Berichtigungsentscheidung tragen die Berichtigung; gemäß den Vorgaben der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April 2007 (BGHSt 51, 298), von denen abzuweichen trotz der zwischenzeitlich im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. etwa Hamm NJW 2007, 3166; Schumann JZ 2007, 927; zustimmend etwa Fahl JR 2007, 345; Hebenstreit HRRS 2008, 172) kein Anlass besteht, ist deshalb der Entscheidung des Senats das berichtigte Protokoll zu Grunde zu legen. Damit ist der Verfahrensrüge der Boden entzogen.

Im Einzelnen:

1. Das erforderliche Berichtigungsverfahren (vgl. BGH-GS aaO 316 f.) ist eingehalten.

Nachdem die Vorsitzende den Inhalt der Revisionsbegründung zur Kenntnis genommen und bemerkt hatte, dass im Hauptverhandlungsprotokoll die Verlesung der Aussagen der Nebenklägerin nicht wiedergegeben war, haben sie selbst und der Protokollführer hierzu jeweils eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Die Vorsitzende hat diese Erklärungen sodann dem Angeklagten und dem Verteidiger zugeleitet. Nachdem der Verteidiger und ein weiterer Verteidiger sich dahin geäußert hatten, sie seien sich sicher, dass die Vernehmungsniederschriften nicht verlesen worden seien, hat die Vorsitzende den beisitzenden Richter, beide Schöffen, die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft und die Nebenklägervertreterin um eine dienstliche Erklärung gebeten. Auch zu diesen Erklärungen ist dem Angeklagten und der Verteidigung rechtliches Gehör gewährt worden. Sodann ist der Berichtigungsbeschluss ergangen.

2. Die Berichtigungsentscheidung hält auch in der Sache der Überprüfung stand; der Senat hat aufgrund der umfangreichen und substantiierten Begründung keine Zweifel an der Richtigkeit des berichtigten Protokolls (vgl. BGH-GS aaO 317).

Die Strafkammervorsitzende und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle haben nicht lediglich pauschal einen Fehler der Sitzungsniederschrift behauptet, sondern zum betreffenden Geschehen während der Hauptverhandlung detailreiche Angaben gemacht und mehrere markante, die tatsächliche Verlesung belegende Umstände benannt. Die Vorsitzende hat unter Angabe zahlreicher Einzelheiten erklärt, sich sicher zu sein, dass der Inhalt der Vernehmungen im ausdrücklichen Einvernehmen mit allen Verfahrensbeteiligten verlesen worden sei. Dies sei in der Ursprungsfassung des Hauptverhandlungsprotokolls auch so notiert gewesen. Der Protokollführer hat ausgeführt, er habe die konkrete positive Erinnerung daran, dass die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung verlesen worden sei. Wenn er die Bekundungen im Nachhinein durchlese, kämen ihm einzelne Passagen sofort wieder in Erinnerung; dieses Erinnern könne nur aus der Hauptverhandlung rühren, da ihm die Akten zuvor nicht vorgelegen hätten. Als Grund für die fehlerhafte Endfassung des Protokolls komme nur eine zwischenzeitliche Löschung der entsprechenden Passagen im Computer in Betracht; dies sei jedoch trotz intensiver Bemühungen nicht mehr aufklärbar.

Auch der beisitzende Richter, beide Schöffen, die Nebenklägervertreterin sowie - wenn auch mit gewissen Einschränkungen - die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft konnten sich an die Verlesung erinnern. Der beisitzende Richter hat ausgeführt, er sei sich sicher, dass die Verlesung erfolgt sei, was sich auch seinen während der Hauptverhandlung gefertigten handschriftlichen Aufzeichnungen entnehmen lasse. Die entsprechenden Mitschriften sind seiner Stellungnahme beigefügt, was dieser ein zusätzliches Gewicht verleiht. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat sich dahin geäußert, sie verfüge über eine Notiz, wonach die Verlesung für den dritten Hauptverhandlungstag geplant gewesen sei. Sie sei auch beschlossen worden. Sie vermöge sich allerdings nicht mehr "sicher" zu erinnern, ob der Beschluss auch ausgeführt worden sei. Beide Schöffen - die keine vorherige Aktenkenntnis hatten - und die Nebenklägervertreterin haben in getrennten Erklärungen ausgeführt, sie könnten sich an die Verlesung der Niederschriften erinnern.

Unter diesen Umständen ist trotz der entgegenstehenden Äußerungen der Verteidiger für Zweifel daran, dass lediglich ein Protokollierungsfehler vorlag, kein Raum; eine weitere Aufklärung des Geschehens im Freibeweisverfahren ist nicht veranlasst.

III. Auch die Gesamtfreiheitsstrafe hat Bestand. Der Senat schließt mit Blick auf den Unrechtsgehalt der verbleibenden Taten, die Höhe der Einsatzstrafe (zwei Jahre und neun Monate) und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und drei Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal acht Monate sowie vier Monate) aus, dass die Strafkammer auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die weggefallene Einzelstrafe nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

Ende der Entscheidung

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