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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.1999
Aktenzeichen: 3 StR 534/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 534/99

vom

17. Dezember 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. September 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in 150 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und in 130 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt wird.

In den 130 Fällen der Einfuhr von Mengen von mindestens 50 Gramm Haschisch (und damit unterhalb der nicht geringen Menge) geht der Tatbestand der Einfuhr in dem des Handeltreibens auf (st. Rspr. vgl. BGHSt 31, 163, 165). In den 20 Fällen der Einfuhr von mindestens 300 Gramm Haschisch (jeweils nicht geringe Mengen) zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Jugendliche ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG tateinheitlich zur Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (BGHSt 31, 163 f.) und weiter in Tateinheit zur unerlaubten Abgabe an Personen unter 18 Jahren nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 1 Überlassen 1) erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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