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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2001
Aktenzeichen: 3 StR 539/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 539/00

vom

15. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 18. Juli 2000 sowie sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden ist. Die Frist begann Anfang November 2000 zu laufen, als der Angeklagte nach seiner Urlaubsrückkehr aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 18. Oktober 2000, durch den seine Revision als unzulässig verworfen worden war, Kenntnis davon erhielt, daß die Revision von seinem Pflichtverteidiger nicht rechtzeitig begründet wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag ging erst am 28. November 2000, also verspätet, beim Landgericht Lüneburg ein. Die behauptete Unkenntnis von der Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags hat lediglich Bedeutung für die Frage, ob gegen die versäumte Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann.

Weiterhin ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auch deshalb unzulässig, weil der Angeklagte einen Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Seine eidesstattliche Versicherung vom 23. November 2000 ist hier kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 8).

Auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist fehlt es an einer Glaubhaftmachung des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes, so daß er ebenfalls unzulässig ist. Die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten vom 23. November 2000 befasst sich im übrigen nur mit der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der Wiedereinsetzungsantrag wäre auch unbegründet, da sich der Angeklagte vorwerfbar nicht unverzüglich darüber informiert hat, welcher Rechtsbehelf gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ergriffen werden kann.



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