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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 3 StR 544/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 249 Abs. 1
StPO § 249 Abs. 2
StGB § 263 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 544/07

vom 3. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen zu 1.:Untreue u. a.

zu 2.: Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. April 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen, in dem Urteil des Landgerichts seien Urkunden verwertet worden, die nicht gemäß § 249 Abs. 1 oder 2 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil auszuschließen ist, dass das Urteil auf dem Wortlaut der Urkunden beruht.

Soweit die Revision des Angeklagten Dr. F. im Rahmen der Sachrüge geltend macht, die Absicherungsklausel in dem Vertrag vom 10. April 2002, über deren Werthaltigkeit der Angeklagte den Zeugen G. täuschte, habe nur sekundären Charakter aufgewiesen, trifft dies nach den Feststellungen nicht zu. Die Urteilsgründe belegen an zahlreichen Stellen (vgl. etwa UA S. 22, 23, 26 unten, 27, 59, 62, 63, 65 f., 84 f., 102), dass der Zeuge G. ernsthaft eine Inanspruchnahme durch die Fi. AG fürchtete und sich durch den Abschluss der Vereinbarung gerade auch gegen dieses Risiko wirtschaftlich absichern wollte. Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Landgericht rechtsfehlerfrei sowohl eine Täuschung als auch die Kausalität zwischen Täuschung, Irrtumserregung und Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bejaht.

Ende der Entscheidung

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