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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 551/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 551/98

vom

5. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1999 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 18. Mai 1998 wird das Verfahren im Fall 7 der Urteilsgründe eingestellt.

Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat hat im Fall 7 der Urteilsgründe das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der dadurch bedingte Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten erfordert keine Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, weil in Anbetracht der Summe der verbleibenden Einzelstrafen (über 12 Jahre) und der im Verhältnis hierzu ohnehin äußerst maßvollen Gesamtstrafenbildung auszuschließen ist, daß diese noch niedriger ausgefallen wäre, wenn bereits der Tatrichter von einer Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hätte, zumal er den festgestellten kriminellen Gehalt dieser Tat (Sachbeschädigung mit sehr hohem Sachschaden zur Vorbereitung eines Betrugs) nach einem entsprechenden Hinweis weiterhin strafschärfend hätte berücksichtigen dürfen.

Ende der Entscheidung

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