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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.06.2000
Aktenzeichen: 3 StR 559/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 60 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 559/99

vom

7. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen

zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Februar 1998 (geplanter Transport mit dem PKW AUDI 100) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte M. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M.

und die Revision des Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Der Angeklagte M. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte E. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten E. wegen Beihilfe zu der ersten der beiden Taten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

1. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten M. hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

a) Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, weil er im Februar 1998 in Düsseldorf einen PKW AUDI 100 daraufhin angesehen hat, ob sich bei dem Fahrzeug bauliche Veränderungen zum Verstecken von Rauschgift vornehmen lassen könnten, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch berichtigt. Die bisher festgestellten Handlungen des Angeklagten tragen den Schuldspruch nicht. Weitergehende Feststellungen sind nicht ausgeschlossen, aber auch nicht naheliegend, so daß aus Gründen der Prozeßökonomie das Verfahren einzustellen war. Damit erledigt sich auch die gegen diesen Teil der Verurteilung gerichtete Verfahrensrüge.

b) Soweit der Angeklagte im übrigen wegen Umbaus eines PKW zum Drogentransport in Düsseldorf im Januar 1998, Einbaus von 14 Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % MDMA-Base in diesen Wagen in Amsterdam und Rückbaus des Wagens nach u.a. von der Zeugin W. durchgeführter Drogentransportfahrt in Düsseldorf verurteilt worden ist, bleibt die Revision ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden versagen. In Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von § 60 Nr. 2 StPO ergänzend.:

Die Zeugin W. ist im Wege der Rechtshilfe vom Bezirksrichter in London vernommen und dabei in der Form des Voreides vereidigt worden. Die Niederschrift über diese Vernehmung hat die Strafkammer im Wege der Verlesung in das Verfahren eingeführt und die Aussage in der Beweiswürdigung als ein zur Überführung des Angeklagten beitragendes Indiz gewertet. Die Zeugin war der Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft, das Gegenstand des Urteils ist, verdächtig. Die Revision rügt, daß die Strafkammer die Zeugenaussage nicht als unbeeidete Aussage gewertet hat.

Bei Vernehmungen im Ausland bedarf es auch hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit im deutschen Strafprozeß in der Regel nur der Einhaltung der im Ausland geltenden Verfahrensvorschriften, weil nicht erwartet werden kann, daß bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen deutsches Prozeßrecht angewendet wird (vgl. BGHR StPO § 251 I Nr. 2 Auslandsvernehmung 6 m.w.Nachw.; zustimmend Rose NStZ 1998, 154). Daß die Zeugin nach englischem Recht nicht hätte im Wege des Voreides vereidigt werden dürfen, behauptet auch die Revision nicht. Damit war die Verwertung der aus der Vernehmung gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich zulässig, obwohl die Vereidigung mit deutschem Prozeßrecht nicht übereinstimmte (vgl. Wilkitzki in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. Vor § 68 IRG Rdn. 13). Zu einem förmlichen Hinweis im Zusammenhang mit der Beweiserhebung oder in den Urteilsgründen, daß die nach ausländischen Verfahrensvorschriften zulässige, aber gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verstoßende eidliche Zeugenvernehmung nur als uneidliche Aussage gewertet werden würde, war das Gericht nicht gehalten, denn es hatte diese mit deutschem Verfahrensrecht nicht in Einklang stehende Vereidigung nicht zu verantworten und deshalb weder einen Anlaß für Rückschlüsse aus der Vereidigungsentscheidung auf die Beweissituation gegeben (vgl. BGH NJW 1982, 1601, 1602) noch einen etwa begangenen Fehler zu heilen (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4). Das Gericht hätte andererseits die Aussage nicht als eidliche verwerten, d.h. ihr wegen des Eides eine besondere Glaubhaftigkeit beimessen dürfen (vgl. BGHSt 2, 300, 304; Wilkitzki aaO Rdn. 15; Rose NStZ 1998, 154, 155). Eine solche Würdigung hat das Gericht indes nicht vorgenommen.

Der Senat kann ausschließen, daß die für diesen Fall verhängte Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten durch die wegfallende Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für die Tat, wegen der nun das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, beeinflußt worden ist. Deshalb kann sie bestehen bleiben.

2. Die Revision des Angeklagten E. ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der Übersichtlichkeit des Urteils und der Unterscheidbarkeit der einzelnen Taten dient, wenn diese in den Urteilsgründen jeweils mit einer Ordnungsziffer versehen werden.

Ende der Entscheidung

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