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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 562/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 115 a Abs. 3 Satz 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 562/07

vom 11. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. August 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2007 anlässlich seiner Vorführung nach § 115 a Abs. 3 Satz 1 StPO die durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht eingelegte Revision zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Zurücknahme des Rechtsmittels wirksam.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

"... Die vom Beschwerdeführer behauptete (sachwidrige) Verknüpfung zwischen Revisionsrücknahme und Haftverschonung ist nicht bewiesen. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden der Strafkammer, Dr. K. , vom 22. Januar 2008 hat dieser die Erklärung des Beschwerdeführers, vor die Alternative einer Rücknahme der Revision oder seiner Inhaftierung gestellt worden zu sein, als stark verzerrend beziehungsweise als unzutreffend bezeichnet und im Einzelnen dargelegt, die Strafkammer habe im Termin vom 18. Oktober 2007 den Angeklagten nur darauf hingewiesen, dass die Strafkammer ihn 'angesichts seiner nach Aktenlage getroffenen Fluchtvorbereitungen nicht auf freie Füße zu setzen gedenke' ...".

Hinreichende Anhaltspunkte für eine zur Unwirksamkeit seiner Rücknahmeerklärung führende unzulässige Willensbeeinflussung des Beschwerdeführers (vgl. Ruß in KK 5. Aufl. § 302 Rdn. 13 m. w. N.) ergeben sich auch nicht aus der Erklärung des im Vorführungstermin anwesenden Instanzverteidigers, Rechtsanwalt P. , die dieser nach Übermittlung der dienstlichen Stellungnahme des Strafkammervorsitzenden und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 zum Verlauf dieses Termins abgegeben hat. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die - danach wirksame - Zurücknahme der Revision durch den Angeklagten, die sich stets auch auf das Rechtsmittel des Verteidigers erstreckt, ist unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 302 Rdn. 9).

Ende der Entscheidung

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