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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 58/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 261
StPO § 267 Abs. 1
StPO § 267 Abs. 1 Satz 1
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 306 a n.F.
StGB § 306 a.F.
StGB § 265 n.F.
StGB § 265
StGB § 263
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 58/00

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Oktober 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und damit tateinheitlich begangenen Versicherungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt schon deshalb zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung unzulässig auf den Inhalt einer protokollierten Zeugenaussage Bezug genommen hat.

Das Landgericht hat dem Schuldspruch die Überzeugung zugrunde gelegt, daß es der Angeklagte war, der den bereits rechtskräftig wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilten Zeugen J. angestiftet hat, in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 1998 den Mitte 1997 auf dem Hausgrundstück D. Straße in N. neu errichteten Gastronomiebetrieb in Brand zu setzen, weil er Versicherungsleistungen aus dem Brandschaden geltend machen und erlangen wollte. Der Angeklagte hat bestritten, mit der Brandlegung etwas zu tun zu haben. Der Zeuge J. hat ebenfalls bestritten, vom Angeklagten angestiftet worden zu sein und angegeben, den Brand aus Wut bzw. Rache gelegt zu haben. Seine Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten hat das Landgericht aus dem Umstand abgeleitet, daß der Angeklagte Nutznießer der Inventarversicherung in Höhe von 300.000 DM war, und weil der Sohn des Angeklagten, der Zeuge Matthias Je. , der im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Hausgrundstücks war und eine Gebäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen DM abgeschlossen hatte, im Ermittlungsverfahren den Angeklagten als den Initiator der Tat bezeichnet hat und weil auch drei weitere Zeugen bekundet haben, der Angeklagte habe sie im Vorfeld des Brandgeschehens gefragt, ob sie gegen eine Belohnung bereit seien, die Gaststätte anzuzünden.

Der Angeklagte hat zu seiner Entlastung behauptet, sein Sohn habe ihn durch falsche Angaben und Anwerbung falsch aussagender Zeugen bewußt in den Verdacht der Anstiftung zur Brandstiftung gebracht. Zum Beweise des von ihm behaupteten Aussagekomplotts gegen ihn hat der Angeklagte den Zeugen G. benannt. Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der hierzu in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge auf Veranlassung des Angeklagten vorsätzlich falsch ausgesagt hat und hat - statt den Inhalt der Aussage wenigstens in groben Zügen wiederzugeben - "auf den Teil der Aussage, den das Gericht wegen des Verdachts der Falschaussage wörtlich protokollierte, Bezug genommen" (UA S. 11).

Die Revision macht mit ihren sachlichrechtlichen Beanstandungen - die im übrigen auch den förmlichen Anforderungen einer entsprechenden Verfahrensrüge genügen - zu Recht einen Verstoß gegen §§ 261, 267 Abs. 1 StPO geltend, weil eine unzulässige Bezugnahme durch den Tatrichter auf Schriftstücke bzw. Erkenntnisquellen außerhalb der eigenen Urteilsgründe vorliegt. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO muß jedes Strafurteil aus sich heraus verständlich sein (st. Rspr., vgl. BGHSt 30, 225, 226; 33, 59, 60; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 1). Soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen oder Würdigungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrensrechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlichrechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. StPO § 267 Rdn. 3 m.w.Nachw.). So liegt es hier.

Die Bezugnahme betrifft den Inhalt einer den Angeklagten entlastenden Zeugenaussage, die die Strafkammer für falsch hält. Der Senat kann nicht überprüfen, ob die Beweiswürdigung der Strafkammer zu diesem Punkt anerkannten rechtlichen Grundsätzen entspricht und die Überzeugung, der Zeuge habe in Absprache mit dem Angeklagten bewußt falsch ausgesagt, rechtsfehlerfrei gewonnen wurde, ohne den Inhalt der Zeugenaussage zu kennen. Schon die Behauptung der Strafkammer, der Inhalt der Aussage des Zeugen G. stehe "bereits im Gegensatz zu den Gesetzen der Logik" (UA S. 11), ist deshalb ohne Kenntnis des Aussageinhalts nicht nachvollziehbar.

Hinzu kommt, daß die Beweiswürdigung auch im übrigen Bedenken begegnet, soweit - wie mehrfach geschehen - eigene Überzeugungen von bestimmten Geschehensabläufen als "einzig logischer Schluß" und Bekundungen von Zeugen als "unlogisch" bezeichnet werden. Dies läßt besorgen, das Landgericht habe seine Überzeugung als Ergebnis zwingender Schlußfolgerungen angesehen ohne zu berücksichtigen, daß auch andere Erwägungen denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und ohne diese in seine Würdigung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit den Erwägungen des Landgerichts zu möglichen Motiven des Zeugen Matthias Je. , aus denen heraus er den Angeklagten bewußt falsch in Tatverdacht gebracht haben soll. Zwar hat das Landgericht gesehen, daß dieser Zeuge, ebenso wie der Angeklagte, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Brandlegung hat. Nicht erkennbar bedacht hat es aber, daß Matthias Je. als eingetragener Grundstückseigentümer und Anspruchsberechtigter aus der Gebäudeversicherung in Höhe von 1,5 Millionen DM ein Interesse daran haben kann, eine denkbare eigene Tatbeteiligung durch wahrheitswidrige (alleinige) Belastung einer anderen Person zu verschleiern. Auch das auf der Hand liegende mögliche Motiv dieses Zeugen, eine eigene Beteiligung zu verdecken, um sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen, findet in den Urteilsgründen keine Erwähnung.

Nach alledem teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, das Urteil beruhe nicht auf der unzulässigen Bezugnahme und stütze sich auf eine tragfähige Beweiswürdigung. Das Urteil war daher insgesamt aufzuheben.

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß die Tat zwar vor Inkrafttreten des 6. StrRG begangen wurde; bei der gemäß § 2 Abs. 3 StGB - vom Landgericht bisher unterlassenen - Prüfung, ob das neue Recht nach Inkrafttreten des 6. StrRG am 1. April 1998 milder ist, fällt ins Gewicht, daß § 306 a StGB n.F. - anders als § 306 StGB a.F. - in Absatz 3 einen minder schweren Fall vorsieht und daß § 265 StGB n.F. von einem Verbrechenstatbestand in einen Vergehenstatbestand umgewandelt worden ist, der gegenüber einem später begangenen Betrug formell subsidiär ist. Diese Umgestaltung des Straftatbestandes des § 265 StGB ist hier von Bedeutung, da keine Verurteilung wegen Betruges gemäß § 263 StGB erfolgt ist, der durch das Regelbeispiel in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB das mindere Gewicht des § 265 StGB n.F. auffängt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; 243, 244; BGH, Urt. vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 - zum Abdruck in BGHSt 45, 211 bestimmt).

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