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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 58/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 246 a Satz 1
StPO § 246 a
StGB § 20
StGB § 21
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 58/01

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten beanstandet die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Verfahrensrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Rüge, das Landgericht habe § 246 a StPO verletzt, dringt durch. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB aufgrund eigener Sachkunde verneint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat es mit näherer Begründung für nicht erforderlich erachtet. Ebenfalls ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hat es die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB angeordnet. Damit hat das Landgericht gegen § 246 a Satz 1 StPO verstoßen; eigene Sachkunde des Gerichts kann nicht die maßnahmespezifische Untersuchung durch einen Sachverständigen ersetzen (vgl. BGHR StPO § 246 a Satz 2 Sachverständiger 1).

Der Senat kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausschließen, daß das Urteil insoweit auf dem Verfahrensfehler beruht.



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