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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.12.1997
Aktenzeichen: 3 StR 580/97
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 184 Abs. 1
StGB § 184 Abs. 1

Die vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 11. Juni 1994 (29. StÄG vom 31. Mai 1994 BGBl I 1168) gewollte Straffreiheit für homosexuelle Betätigungen mit 16jährigen Jugendlichen darf nicht über die Strafzumessung für das verbotene Vorführen pornographischer Filme vor noch nicht 18jährigen Jugendlichen umgangen werden.

BGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 580/97 - LG Dresden


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 580/97 vom

vom

23. Dezember 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 23. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Mai 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Gemäß § 126 Abs. 3 StPO wird der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 26. Januar 1996 - Az 603 Js 57756/95 - aufgehoben.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger und wegen Verbreitung pornographischer Schriften in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte u.a. in seiner Wohnung mit 16jährigen oder älteren Jungen auf freiwilliger Basis häufig gleichgeschlechtliche Kontakte. Zur Stimulation ließ er an verschiedenen Tagen in seinem Schlaf- oder Wohnzimmer dabei auch pornographische Videofilme laufen. Insoweit hat das Landgericht (in 47 Fällen, der 48. Fall betraf einen 11jährigen Jungen) gegen den nicht vorbestraften Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften, erkennbar weil der Angeklagte diese einer Person unter 18 Jahren zugänglich gemacht hat § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB), folgende Freiheitsstrafen verhängt: 10 Fälle mit dem 16jährigen Thomas je zwei Monate und 20 Fälle mit dem später 17jährigen Thomas je einen Monat (Fall 1 der Urteilsgründe); 11 Fälle mit dem 16jährigen Dirk, davon 3 Fälle zusammen mit dem 16jährigen Frank, je zwei Monate (Fall 2 der Urteilsgründe); 6 Fälle mit dem 16jährigen Michael je zwei Monate (Fall 7 der Urteilsgründe).

Diese Freiheitsstrafen für das bloße Vorführen pornographischer Filme im privaten Rahmen im Zusammenhang mit seit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994 (BGBl I 1168) nicht mehr strafbaren sexuellen Handlungen müssen aufgehoben werden. § 184 Abs. 1 StGB sieht für verschieden schwergewichtige Tatbestandsalternativen des Verbreitens pornographischer Schriften einen Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die Tatbestandsalternative, daß pornographische Schriften einer Person unter 18 Jahren lediglich zugänglich gemacht werden, gehört zu den weniger gewichtigen Begehungsweisen. Schon deshalb genügt die formelhafte, die Vielzahl der Vergehen gegen § 184 Abs. 1 StGB in den Vordergrund stellende Begründung des Landgerichts zur Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nicht den Anforderungen des § 47 StGB.

Das Landgericht hat zusätzlich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen wegen der "Uneinsichtigkeit des Angeklagten" für unerläßlich gehalten (UA S. 29). Soweit das Urteil mitteilt, hat der Angeklagte geäußert, "sein Tun" sei in Ordnung, "solange keine Gewalt im Spiel" sei. Sollte mit dem Wort "Tun", das vom Landgericht nicht differenziert gewürdigt wird, die Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen mit 16jährigen Jungen gemeint sein, entspricht die Auffassung des Angeklagten der Rechtslage. Das "Tun" könnte aber auch in dem Vorführen der gewaltfreien pornographischen Filme im Zusammenhang mit den nicht strafbaren sexuellen Handlungen liegen. Insoweit könnte mit dem Vorbringen des Angeklagten ein - erörternswerter - Verbotsirrtum geltend gemacht worden sein. Für einen Laien ist es in der Tat wenig einsichtig und beinhaltet auch einen gewissen gesetzlichen Wertungswiderspruch, daß tatsächlich ausgeübte gewaltfreie sexuelle Handlungen jeder Art mit 16jährigen Jugendlichen nicht bestraft werden, während das Vorführen ohne weiteres beschaffbarer pornographischer Filme, in denen ebensolche sexuelle Handlungen dargestellt werden, vor einem noch nicht 18jährigen Jugendlichen strafbar sein soll. Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, daß einerseits die Vornahme der sexuellen Handlung an einem anderen vor den Augen eines 16jährigen Jugendlichen, wie der Oralverkehr des Angeklagten an Dirk vor dem 16jährigen Frank, straffrei ist, daß es andererseits aber - nach Wertung des Landgerichts mit zwei Monaten Freiheitsstrafe - geahndet wird, wenn dabei ein pornographischer Videofilm im Fernsehgerät läuft.

Schließlich ist zu beachten, daß es auch innerhalb der Tatbestandsalternative des Zugänglichmachens gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterschiedlich schwere Begehungsweisen gibt. Werden pornographische Schriften einem Jugendlichen zur freien Verfügung und zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt zugänglich gemacht, so ist dies als schwerwiegender zu beurteilen, als das bloße Ermöglichen einmaligen Betrachtens.

Nach allem dürften für die 47 Fälle des Verbreitens pornographischer Schriften vor 16jährigen oder älteren Jugendlichen allenfalls mäßige Geldstrafen in Betracht kommen. Die vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 11. Juni 1994 gewollte Straffreiheit für homosexuelle Betätigungen mit 16jährigen Jugendlichen darf nicht über die Strafzumessung für das verbotene Vorführen pornographischer Filme vor noch nicht 18jährigen Jugendlichen umgangen werden, die besorgen läßt, daß die sexuellen Handlungen selbst zu Lasten des Angeklagten strafrechtlich verwertet wurden.

Der Strafausspruch ist insgesamt, aufzuheben, weil der Senat nicht ausschließen kann, daß sich die Fehlbewertung des Landgerichts und die dargestellten in den Urteilsgründen nicht erwogenen Besonderheiten auch auf die Straffestsetzung im übrigen ausgewirkt haben. Generell hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich die "Vielzahl" der Taten gewürdigt (UA S. 28). Von den 53 abgeurteilten Taten waren aber 47 - einen vermeidbaren Verbotsirrtum unterstellt - milde zu beurteilende Fälle des § 184 Abs. 1 StGB. Ferner hat das Landgericht allgemein zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt, "daß von seinem Tun gleich sieben Jugendliche ... betroffen waren". Von diesen Jugendlichen waren aber vier nur von Filmvorführungen bei straflosen homosexuellen Handlungen "betroffen".

Bedenklich ist ferner der vom Landgericht generell strafschärfend beachtete Gesichtspunkt, daß der Angeklagte trotz vollumfänglichen Geständnisses "keine Reue und Einsicht zeigte", vielmehr "noch in der Hauptverhandlung" meinte, keine Straftaten zu begehen, "solange die Jungs freiwillig mitmachten" (UA S. 28). Insoweit hat der Angeklagte zu seiner Verteidigung einen Verbotsirrtum geltend gemacht. Das darf sich nicht strafschärfend auswirken, zumal im Beitrittsgebiet der frühere § 175 StGB nicht galt. Schließlich hat das Landgericht im Fall 4 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht bedacht, daß allein der gesetzlich vertypte Milderungsgrund der Beihilfe (Erlaubnis, daß einer von mehreren Besuchern mit einem noch nicht 14jährigen Jungen das Schlafzimmer aufsuchte) einen minderschweren Fall des § 176 StGB begründen kann (vgl. BGHR StGB § 176 I minderschwerer Fall 1, 3; StGB vor § 1 minderschwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 5).

Der Angeklagte befindet sich seit dem 26. Januar 1996 ununterbrochen in Untersuchungshaft (UA S. 4). Weil die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten keinen Bestand hat und sich ohne weiteres ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde, hat der Senat den Haftbefehl gemäß § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO aufgehoben.

Der Senat bemerkt, daß es der Übersichtlichkeit eines Urteils dient, bei einer größeren Anzahl von Straftaten jede mit einer eigenen Ordnungsziffer abzuhandeln (vgl. BGH bei Zschockelt NStZ 1997, 266), und daß es sich empfiehlt, die angewandten Vorschriften genau nach Absatz und Nummer zu kennzeichnen sowie die Tatsachen unter die gesetzlichen Merkmale zu subsumieren (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 StP0).



Ende der Entscheidung

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