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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2009
Aktenzeichen: 3 StR 588/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 238 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 6
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 10. März 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 31. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die vom Angeklagten C erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe entgegen § 244 Abs. 6 StPO über einen Beweisantrag nicht entschieden, bemerkt der Senat ergänzend:

Der Verteidiger hatte beantragt, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Mitangeklagte H. während seiner Bundeswehrzeit in einem Disziplinarverfahren seinen Kameraden "zu Unrecht beschuldigt" habe. Zum Verfahrensfortgang nach Stellung des Antrags enthält die Niederschrift Folgendes: "Der Beweisantrag wird als Beweisanregung aufgefasst, der die Kammer nicht nachgeht."

Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Bei dem Antrag, mit dem die Glaubhaftigkeit der Angaben des Mitangeklagten erschüttert werden sollte, handelt es sich mangels einer in das Wissen des Zeugen gestellten konkreten Tatsachenbehauptung nicht um einen Beweisantrag. Hierüber ist - dem Protokoll lässt sich insoweit nichts Eindeutiges entnehmen - entweder durch einen Beschluss der Kammer oder durch eine Vorabentscheidung des Vorsitzenden entschieden worden. Der Senat muss dies nicht weiter aufklären. Im ersteren Fall wäre - unnötigerweise (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 101) - über den Antrag durch einen Gerichtsbeschluss entschieden worden, im letzteren Fall hätte der Angeklagte gegen die Vorabentscheidung des Vorsitzenden nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht anrufen müssen, um sich eine Beanstandung in der Revision zu erhalten.

Ende der Entscheidung

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