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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 594/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 594/98

vom

4. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. August 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, und der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Tat vom August 1990 (Fall II 1 der Urteilsgründe) kann wegen Verjährung nicht mehr als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verfolgt werden. Der Senat ändert den Schuldspruch und schließt aus, daß dies die (niedrigste) Einzelstrafe und die Gesamtstrafe beeinflußt hat.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.



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