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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: 3 StR 596/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 596/98

vom

13. Januar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Juli 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen begegnet der Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten den "besonders hohen Schaden durch Verkauf der Segelyacht im Wert von 255.000 DM" berücksichtigt. Dies läßt besorgen, daß sie dem Schuldumfang einen zu hohen Schaden zugrundegelegt haben könnte. Denn der wirtschaftliche Schaden der Leasinggesellschaft besteht vorrangig im Verlust des Eigentums an der Yacht zur Sicherung der noch nicht erbrachten vertraglichen Leistungen, weshalb der Wert der bereits erworbenen Anwartschaft auf das Eigentum zu berücksichtigen gewesen wäre. Dieser kommt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch dem Erwerber der Yacht zugute, der schließlich von der Leasingfirma das Eigentum an der Yacht gegen Zahlung von nur 115.000 DM erwerben konnte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dies auf die Höhe der an sich maßvollen Strafe ausgewirkt hat.



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