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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 3 StR 64/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 64/06

vom 4. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2005

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

Allerdings können die getroffenen Feststellungen entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Erklärung des Verteidigers, der Angeklagte trete der Anklage nicht entgegen, keine tragfähige Grundlage finden. Schon nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte diese Erklärung nicht in einer Weise zu eigen gemacht, dass sie als seine (zuständige) Einlassung gewertet werden könnte. Denn dazu genügt nicht, dass die Erklärung - wie das Landgericht ausführt - nach vorheriger Beratung zwischen Verteidiger und Angeklagtem in der Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten abgegeben wurde und dieser "in keiner Weise widersprochen" hat. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung mehrfach erklärt hat, sein Verteidiger habe die Erklärung, er, der Angeklagte, trete der Anklage nicht entgegen, aus "pragmatischen Gründen" abgegeben, und "auf konkrete Nachfrage" ausdrücklich hinzugefügt hat, er werde kein Schuldeingeständnis abgeben.

Die weiteren Erwägungen, mit denen das Landgericht seine Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt begründet, lassen aber keinen Rechtsfehler erkennen. Sie bieten den Feststellungen sowohl objektiv wie auch - nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - aus der Sicht der Strafkammer eine hinreichende Grundlage. Insbesondere die Schlüsse, mit denen sie aus den vom Angeklagten (durch persönliche Erklärung) glaubhaft eingeräumten Umständen der Tatbegehung darauf folgert, dass er den Transport der Drogen in seinen Koffern als "wissender Kurier" durchgeführt hat, sind möglich und sogar nahe liegend.

b) Der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Das Landgericht hat sich mit der Abgrenzung zwischen Täter- und Gehilfenschaft nicht auseinandergesetzt. Die getroffenen Feststellungen belegen nur Beihilfe. Denn die Kammer hat zugunsten des Angeklagten insoweit zugrunde gelegt, "dass dieser von unbekannt gebliebenen Hintermännern mit seinem Wissen und Wollen als Kurier eingesetzt wurde, ohne dass er an der Planung der Tat im engeren Sinne beteiligt war, dass er über die exakte Menge und den exakten Wirkstoffgehalt des Kokains nicht informiert war, dass nicht er selbst es war, der die Koffer mit den doppelten Böden und dem Kokain präparierte und dass ihn seine stets latent vorhandene finanzielle Not letztendlich dazu veranlasst hat, den Kurierdienst zu übernehmen, um hierfür von seinen Auftraggebern eine Entlohnung zu erhalten."

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, der Angeklagte hätte sich gegen diesen (geringeren) Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.

3. Demnach muss die Strafe neu zugemessen werden.

Die Zumessung der aufgehobenen Strafe mit der Erwägung, es sei "die Verhängung einer Freiheitsstrafe am unteren Rand des mittleren Bereichs des Strafrahmens" erforderlich, gibt Anlass zu dem Hinweis, dass eine derartige Mathematisierung von Zumessungsgesichtspunkten dem Strafrecht grundsätzlich fremd ist.



Ende der Entscheidung

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