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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.2004
Aktenzeichen: 3 StR 65/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 65/04

vom 13. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauch von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Der gegen das Urteil des Senats vom 29. Juli 2004 gerichtete Antrag des Verurteilten auf Neubescheidung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

2. Das Rubrum des Senatsurteils vom 29. Juli 2004 wird dahin berichtigt, daß es lautet:

" aus , geboren am in , wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a."

Gründe:

Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 35 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil vom 29. Juli 2004 hat der Senat auf die hiergegen eingelegte, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO teilweise eingestellt, den Schuldspruch geändert und die weitergehende Revision verworfen.

Der Verurteilte hat mit Schreiben vom 16. September 2004 "eine Neubearbeitung" seines Falles unter Berücksichtigung der beigefügten eigenen schriftlichen Darstellung beantragt.

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil mit Rücksicht auf die Rechtskraft die Abänderung oder Aufhebung der Revisionsentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung - nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (weiteren) Begründung der Revision (BGHSt 17, 94, 95, 97). Soweit in dem Vorbringen ein Antrag gemäß § 33 a StPO auf Nachholung rechtlichen Gehörs zu sehen sein könnte, würde dieser bereits deswegen scheitern, weil er gegen ein Urteil nicht zulässig ist (vgl. BGH bei Kusch NStZ 1992, 27 m. w. N.).

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