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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 69/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 244 a Abs. 1
StGB § 242
StGB § 243 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 69/03

vom 14. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. September 2002 werden verworfen.

Der Schuldspruch wird hinsichtlich aller Angeklagter dahin neu gefaßt, daß die Worte "besonders schweren" entfallen, und hinsichtlich des Angeklagten S. dahin geändert, daß dieser wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen verurteilt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Karl-Heinz B. wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen und Diebstahls "in weiteren 19 besonders schweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; den Angeklagten Andreas B. hat es wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen und wegen Diebstahls "in weiteren 13 besonders schweren Fällen" unter Freispruch im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; den Angeklagten S. hat es wegen Bandendiebstahls in elf Fällen und wegen Diebstahls "in weiteren 9 besonders schweren Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die von der Revision des Angeklagten Karl-Heinz B. geltend gemachten Verfahrensrügen sind jedenfalls deshalb nicht in zulässiger Form erhoben, weil die Revisionsbegründung die Anforderung, die den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen aus sich heraus verständlich darzulegen, nicht erfüllt.

Der Angeklagte S. hat sich, wie in den Urteilsgründen auch zutreffend ausgeführt, des schweren Bandendiebstahls gemäß § 244 a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch. Soweit die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB unter Erfüllung von Regelbeispielen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB schuldig gesprochen worden sind, faßt der Senat die Urteilsformel neu, da die Taten dort nicht als "besonders schwere Fälle" zu bezeichnen sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25 m. w. N.).



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