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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2009
Aktenzeichen: 3 StR 74/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 64
StPO § 246a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts

- zu 2. auf dessen Antrag -

am 17. März 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5. November 2008 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

Zum Schuld- und Strafausspruch hat das Rechtsmittel keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach vorbestrafte Angeklagte seit etwa zwölf Jahren regelmäßig Haschisch und Marihuana - seinen Angaben zufolge zuletzt vier bis fünf Gramm Haschisch täglich - sowie an den Wochenenden zusätzlich Heroin. Die verfahrensgegenständliche Tat beging er, um sich Geld für den Erwerb von Haschisch zu beschaffen. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen können. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

Ende der Entscheidung

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