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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 3 StR 80/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 136 a Abs. 3 Satz 2
StPO § 136 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 136 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 80/01

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 22. November 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen das Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch, da der Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen nicht vollständig angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Es kann offen bleiben, ob eine unzulässige Täuschung im Sinne von § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits darin zu sehen ist, daß dem Beschwerdeführer erst gegen Ende seiner ersten Vernehmung mitgeteilt wurde, daß die Stichverletzung zum Tod des Opfers geführt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grundsätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat jedoch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Auswirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekommen sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33). Der Beschwerdeführer hätte deshalb unter vollständiger Mitteilung des maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, daß und inwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf die sehr viel später durchgeführte Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgewirkt hat, zumal er seine grundsätzliche Aussagebereitschaft einräumt. In diesem Zusammenhang hätte er auf seine Vorstellungen über die Verwertbarkeit seiner früheren Aussagen eingehen und angeben müssen, inwieweit erhebliche Wissensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten (BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 9). Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich, daß seine früheren Aussagen durch unzulässige Vorhalte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 371; BGHSt 35, 32, 34; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 a Rdn. 39) in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da er jedoch nicht mitteilt, welche Angaben er auf diese Vorhalte hin gemacht hat, kann seine Behauptung nicht nachvollzogen werden, das Landgericht habe auch seine früheren Angaben verwertet.

Entgegen der Behauptung der Revision hat der Generalbundesanwalt zur Rüge der Verletzung des § 136 a StPO Stellung genommen und diese für unbegründet erachtet. Die Gegenerklärung des Beschwerdeführers muß der Staatsanwaltschaft auch nicht zur erneuten Stellungnahme zugeleitet werden (BGHR StPO § 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349 Rdn. 21). In den Fällen, in denen das Revisionsgericht die Rüge unter Umständen aus anderen Rechtsgründen für unbegründet hält, erfährt der Beschwerdeführer aus der ergänzenden Begründung des Beschlusses, warum seinem Rechtsmittel der Erfolg versagt geblieben ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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