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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 3 StR 80/03
Rechtsgebiete: VereinsG


Vorschriften:

VereinsG § 18 Satz 2
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 80/03

vom

13. Mai 2003

in der Strafsache

wegen zu 1.: Bandendiebstahls u. a.

zu 2.: Bandendiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Mai 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Oktober 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten M. dahin klargestellt, daß auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 28. Juni 2001 einbezogen ist (vgl. Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 54 Rdn. 20).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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