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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1999
Aktenzeichen: 3 StR 89/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 267 Abs. 6
StGB § 66 Abs. 3 (F./ 26. Januar 1998)
StPO § 267 Abs. 6 StGB § 66 Abs. 3 (F.: 26. Januar 1998)

Zur sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn die formellen Voraussetzungen des durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 neu geschaffenen § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB vorliegen und die Feststellungen zu der Annahme drängen, daß der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.

BGH, Urt. vom 9. Juni 1999 - 3 StR 89/99 - LG Duisburg


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 89/99

vom

9. Juni 1999

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler, Pfister, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Oktober 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit davon abgesehen worden ist, die Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit ihrer hier wegen der besonderen Umstände wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde und rügt, daß die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nicht geprüft hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte mehrfach vorbestraft, u.a. wurde 1973 gegen ihn wegen Mordes eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Im Januar 1994 wurde er wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, außerdem wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Angeklagte verbüßte zunächst zwei Jahre der Strafe, sodann wurde er in den Maßregelvollzug eingewiesen. Ein Strafrest und die Maßregel wurden mit Wirkung zum 23. März 1998 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte konsumierte in der Folgezeit unter Verstoß gegen die ihm erteilten Bewährungsauflagen weiterhin Alkohol. Am Morgen des 8. Juni 1998 beschloß er, nicht zu seiner Arbeitsstelle zu gehen und stattdessen die ihm bekannte Zeugin S. aufzusuchen. Diese ließ ihn gegen 11.00 Uhr in ihre Wohnung ein. Der Angeklagte und die Zeugin saßen sodann über mehrere Stunden zusammen. In dieser Zeit faßte der Angeklagte den Entschluß, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er erwartete, daß die Zeugin hierzu nicht freiwillig bereit sein würde. Er erwog, ihren Widerstand durch den Einsatz eines Messers zu überwinden, und holte sich deshalb in einem unbeobachteten Moment aus der Küche ein Steakmesser mit einer 15,5 cm langen, spitz zulaufenden Klinge. Dieses verbarg er über etwa zwei Stunden hinweg in seiner Kleidung. Seinem Plan entsprechend umfaßte er die im Bereich der Schlafzimmertür befindliche Zeugin von hinten, versetzte ihr mit bedingtem Tötungsvorsatz mit dem Messer einen Stich in den Unterleib und warf sie auf das Bett. Danach wollte er den Geschlechtsverkehr durchführen und die Zeugin durch weitere Stiche endgültig töten. Die Zeugin wehrte sich jedoch und umfaßte mit der bloßen Hand das drohend auf sie gerichtete Messer. Dabei zog sie sich tiefe Schnittverletzungen an drei Fingern zu. Außerdem gelang es ihr, den Angeklagten von sich wegzustoßen, aus dem Schlafzimmer zu fliehen und laut um Hilfe zu rufen. Hierdurch wurden Nachbarn aufmerksam, welche die Polizei und einen Notarztwagen verständigten. Der Angeklagte sah sich aufgrund der von ihm nicht erwarteten Entwicklung an der Vollendung der Tat gehindert und floh. Die Zeugin S. wurde durch den Stich in die Bauchhöhle erheblich verletzt, es bestand akute Lebensgefahr. Sie konnte nur aufgrund schneller ärztlicher Hilfe gerettet werden und erlitt erhebliche körperliche und psychische Schäden. Die schriftlichen Urteilsgründe enthalten zur Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung keine Ausführungen.

Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob gegen den Angeklagten gemäß § 66 Abs. 3 StGB die genannte Maßregel angeordnet werden kann. Zwar bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung der maßgebenden Umstände. Denn insoweit ist der Tatrichter zur Begründung einer Entscheidung über die Sicherungsverwahrung nur verpflichtet, wenn er sie anordnet oder entgegen einem gestellten Antrag nicht anordnet, § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO. Ein entsprechender Antrag ist von der Revision nicht vorgetragen. Das Schweigen des Urteils zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB stellt jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, weil die Umstände des Falles die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift nahelegen.

Die schriftlichen Urteilsgründe sind keine Dokumentation aller Vorgänge und Überlegungen, aus denen das Gericht seine Überzeugung gewonnen hat (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 1). Sie sollen sich auf das Wesentliche beschränken (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 13, 16) und das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt. Sie dienen aber auch dazu, die revisionsrechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGHR StPO § 267 Darstellung 1; BGH NStZ 1998, 51). Der Tatrichter ist verpflichtet, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind. Diese Pflicht kann im Einzelfall eine über § 267 StPO hinausgehende Begründungspflicht auslösen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 113; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 2 Strafrahmenwahl 1; BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 4 Strafaussetzung 1; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Begründungserfordernis 1).

Dies gilt auch, wenn der Tatrichter die Sicherungsverwahrung nicht anordnet, obwohl die Umstände des Einzelfalles zu einer Erörterung der maßgebenden Gesichtspunkte drängen (vgl. BGH, Urt. vom 23. Mai 1995 - 1 StR 115/95; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 244; Schlüchter in SK-StPO § 267 Rdn. 82). Dabei bestimmen die Erfordernisse der revisionsrechtlichen Nachprüfbarkeit auch den notwendigen Umfang der Darlegungen (vgl. Engelhardt in KK 4. Aufl. § 267 Rdn. 35).

Kommt die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß dem durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) in das Strafgesetzbuch eingefügten § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in Betracht, so gilt nichts anderes. Der Tatrichter ist in diesem Fall jedenfalls dann zur Begründung seiner Entscheidung verpflichtet, wenn er die Sicherungsverwahrung nicht anordnet, obwohl die formellen Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind und die Feststellungen zu der Annahme drängen, daß der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Stellt der Tatrichter die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Neuregelung fest, so hat er nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Bei der Ausübung seines Ermessens hat er den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der dahin ging, unter Beachtung des Charakters der Sicherungsverwahrung als ultima ratio des strafrechtlichen Sanktionensystems flexiblere Möglichkeiten zu eröffnen, um einen angemessenen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Intensivtätern zu gewährleisten (vgl. BT/Drucks. 13/7559, S. 1 f., 8, 10; 13/8586, S. 1 f., 7, 8; 13/9062, S. 6 f., 9; vgl. auch Schöch, NJW 1998, 1257, 1261; Hammerschlag/Schwarz, NStZ 1998, 321). Auch wenn die Ermessensentscheidung des Tatrichters der Kontrolle durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang zugänglich ist, so müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5; BGH, NStZ 1996, 331; NStZ-RR 1996, 196).

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB liegen vor. Die Vorschrift ist anwendbar, da jedenfalls die abgeurteilte Tat nach dem 31. Januar 1998 begangen worden ist (§ 2 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 1a Abs. 2 EGStGB). Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und damit wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Er war am 13. Januar 1994 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, wobei hier ausgeschlossen werden kann, daß die Einzelstrafe für die erstgenannte Tat weniger als drei Jahre betragen hat. Der Angeklagte hat sich auch in dem von § 66 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzten Umfang im Straf- bzw. Maßregelvollzug befunden.

Die Feststellungen legen die Annahme nahe, daß die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das Landgericht führt selbst aus, daß dem Angeklagten "derartige Taten nicht wesensfremd sind" (UA S. 9), was hinsichtlich seines kriminellen Werdegangs ein besonderes Gewicht erhält. In diesem Zusammenhang ist auch die Vorverurteilung wegen Mordes zu zehn Jahren Jugendstrafe aus dem Jahre 1973 von Bedeutung, wenn sie auch die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

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