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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: 3 StR 92/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 92/04

vom 1. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. September 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes mit Todesfolge schuldig ist,

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Körperverletzung mit Todesfolge steht nicht in Tateinheit zu dem Raub mit Todesfolge, vielmehr besteht zwischen beiden Straftatbeständen Gesetzeseinheit (vgl. BGHSt 46, 24, 26; 41, 113, 115). Die vom Angeklagten gegen sein Opfer beim Raub ausgeführten Gewalthandlungen in Form von drei wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht des 87jährigen, erkennbar körperlich geschwächten Tatopfers, waren zugleich die Körperverletzungen, die schließlich zum Tode des Opfers führten. Der Senat hat den Schuldspruch geändert.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Da das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte tateinheitlich auch den Tatbestand des § 227 StGB erfüllt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Wegen des Wegfalls der Strafe kann auch der für sich allein betrachtet rechtsfehlerfrei begründete Maßregelausspruch keinen Bestand haben.

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