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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.04.2007
Aktenzeichen: 3 StR 97/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 250
StPO § 256 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 52 Abs. 2 Satz 1
StGB § 223 Abs. 1
StGB § 239 a Abs. 2
StGB § 239 a Abs. 4
StGB § 239 b Abs. 1
StGB § 239 b Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 97/07

vom 11. April 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass

- es grundsätzlich keinen Bedenken unterliegt, wenn eine Urkunde nur teilweise verlesen oder im Selbstleseverfahren zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird. In welchem Umfang eine Urkunde in die Hauptverhandlung einzuführen ist, bestimmt sich nach der Aufklärungspflicht (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 249 Rdn. 15 m. w. N.). Eine Rüge, dass das Gericht durch die nur teilweise Verlesung des Arztberichts gegen diese Pflicht verstoßen hätte, hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

- es dahinstehen kann, ob durch die teilweise Verlesung des Arztberichts § 250 StPO verletzt worden ist, weil die Voraussetzung des § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorlag; denn die Medikation der Nebenklägerin bei ihrer Entlassung aus der stationären psychotraumatischen Behandlung war ausweislich der Entscheidungsgründe weder für den Schuldspruch noch für den Rechtsfolgenausspruch von Relevanz, sodass das Urteil auf dem etwaigen Verfahrensverstoß jedenfalls nicht beruht.

- auf dem unzutreffenden Hinweis des Gerichts (§ 265 Abs. 1 StPO) auf die anwendbare Tatvariante des § 239 b Abs. 1 StGB das Urteil jedenfalls nicht beruht, da ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte bei Hinweis auf die vom Landgericht dem Schuldspruch zugrunde gelegte Tatvariante anders als geschehen hätte verteidigen können.

- die vom Beschwerdeführer in seiner Replik auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts neu erhobene Rüge, das Gericht habe auf die Möglichkeit einer Verurteilung auch wegen Körperverletzung und einer abweichenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses erst so spät hingewiesen, dass es von Amts wegen die Hauptverhandlung hätte aussetzen müssen, verspätet und daher unzulässig ist (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO).

- die Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten in Verbindung mit den entsprechenden Passagen der Beweiswürdigung in hier vollkommen ausreichendem Umfang dargelegt sind; denn angesichts der ansonsten völlig geordneten Lebensführung des Angeklagten war es von vornherein nahezu ausgeschlossen, die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten "mit zwanghaften und narzisstischen Anteilen" rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit (§ 20 StGB) zu bewerten, die geeignet sein konnte, dessen Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich einzuschränken (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 37 m. w. N.).

- im Übrigen die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB hinsichtlich der Vergewaltigungstat auch deswegen nicht vorlagen, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Angeklagte aufgrund seiner (vermeintlich) erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich nicht eingesehen hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3 m. w. N.). Dies beschwert den Angeklagten indessen nicht.

- es einer Erörterung des § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 4 StGB schon deswegen nicht bedurfte, weil der Angeklagte die Nebenklägerin bereits vorsätzlich durch Drohungen gezwungen hatte sich auszuziehen (Nötigung zu einer Handlung), bevor er irrtümlich davon ausging, die Nebenklägerin sei mit den von ihm - objektiv ebenfalls durch die Drohungen erzwungenen - sexuellen Handlungen einverstanden. Der Angeklagte hat daher zumindest hinsichtlich des Ausziehens objektiv und subjektiv nicht auf eine erstrebte Leistung verzichtet.

- der Senat die Sinnhaftigkeit der sachlichrechtlichen Beanstandung nicht zu erkennen vermag, das Landgericht sei hinsichtlich des Körperverletzungsdelikts von einem falschen Strafrahmen ausgegangen, weil es in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt habe, dass § 223 Abs. 1 StGB neben Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren auch Geldstrafe androhe. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrahmen des § 239 b Abs. 2, § 239 a Abs. 2 StGB entnommen.

Ende der Entscheidung

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