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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 3 StR 97/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 97/08

vom 29. Mai 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 2008 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall B.I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "Anstiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall B.I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Anstiftung zur Nötigung im Fall B.I. der Urteilsgründe auf eine geringere Einzelstrafe oder eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er einschlägig vorbestraft ist, unter Bewährung stand, mehrere Tatbestände verwirklicht hat und von der Zuhälterei und dem gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern mehrere Frauen betroffen waren. Dabei hat sie der Anstiftung zur Nötigung ersichtlich keine wesentliche Bedeutung beigemessen.

Ende der Entscheidung

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