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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: 3 StR 98/99
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 29 Abs. 5
StPO § 100 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 98/99

vom

23. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen, von seiner Bestrafung hat es jedoch gemäß § 29 Abs. 5 BtMG abgesehen.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe am 3. Dezember 1995 von dem Mitangeklagten Uwe G. unerlaubt Betäubungsmittel erworben bzw. an diesem Tag unerlaubt Betäubungsmittel besessen, einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage entbehrt.

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Uwe G. hat zwar eingeräumt, an andere Personen Betäubungsmittel abgegeben zu haben, an den Angeklagten will er aber keine Betäubungsmittel abgegeben haben. Als Beweismittel standen der Strafkammer zwei, aufgrund einer Maßnahme gemäß § 100 a StPO aufgezeichnete Telefongespräche des Angeklagten mit Marilen G. , der Ehefrau des Uwe G. , vom 3. Dezember 1995 zur Verfügung. Zum anderen lag ihr das Ergebnis der Sachverständigenuntersuchungen von Haar- und Blutproben des Angeklagten vor, wonach der Angeklagte vor dem 24. Januar 1996, dem Tag der Entnahme der Proben, gelegentlich MDA und Heroin, dagegen regelmäßig Kokain konsumiert hat, wobei der Konsum rückläufig war.

Allein der Umstand, daß der Angeklagte vor dem 24. Januar 1996 Betäubungsmittel konsumiert hat, vermag einen strafbaren Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln nicht zu belegen, da dies auch im Rahmen kostenlosen Mitkonsums mit anderen Personen geschehen sein kann. Mag gegen einen solchen bloßen Mitkonsum angesichts der - nicht näher dargelegten - Mengen von Rückständen von Betäubungsmitteln in der Haarprobe des Angeklagten noch die Lebenserfahrung sprechen, auf den Erwerb oder Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln an einem bestimmten Tag vor dem 24. Januar 1996 kann daraus jedenfalls nicht geschlossen werden. Insoweit stützt die Strafkammer ihre Überzeugung deshalb auch maßgeblich auf die mitgeteilten Inhalte der beiden Telefonate vom 3. Dezember 1995. Diesen ist aber lediglich zu entnehmen, daß der Angeklagte sich im ersten Telefongespräch kurz vor 19.00 Uhr bei Marilen G. nach Uwe erkundigt und diese ihm mitgeteilt hat, Uwe sei irgendwo unterwegs, werde aber an diesem Tag noch kommen. Außerdem wurde zwischen beiden für den nächsten Tag um 13.00 Uhr ein Treffen vereinbart. Um 21.00 Uhr am 3. Dezember 1995 rief der Angeklagte ein zweites Mal bei Marilen G. an, und teilte ihr mit, daß Paul warte. Marilen G. erwiderte daraufhin, daß sie und - soviel ist dem Zusammenhang wohl noch zu entnehmen - ihr Ehemann Uwe in etwa einer Viertelstunde losfahren würden. Die Strafkammer ist der Auffassung, diese Gespräche müßten dahin ausgelegt werden, daß der Angeklagte und sein Mitkonsument namens Paul "dringendst" auf die Belieferung mit Betäubungsmitteln durch Uwe G. gewartet hätten. Bei dieser Wertung hat das Landgericht jedoch unerwähnt gelassen, daß der Angeklagte bei dem ersten Gespräch auf die Ankündigung der Marilen G. , Uwe werde bestimmt kommen, erwidert hat: "Ja, soll mir egal sein." Diese Äußerung spricht gegen die Auslegung der Strafkammer, auch der Angeklagte habe auf Uwe G. gewartet. Den Gesprächen kann allenfalls entnommen werden, daß ein gewisser Paul gewartet hat. Auch ist den Gesprächen nach ihren Inhalten - jedenfalls ohne Kenntnis der möglichen Hintergründe und der Beziehungen der genannten Personen untereinander - nichts dafür zu entnehmen, daß es an diesem 3. Dezember 1995 um die Lieferung von Betäubungsmitteln gleich welcher Art gegangen sein könnte. Als tragfähige Tatsachengrundlage für eine Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln am 3. Dezember 1995 eignen sich diese mitgeteilten Gesprächsinhalte weder für sich genommen noch im Zuammenhang mit der Tatsache, daß der Angeklagte zu dieser Zeit Betäubungsmittelkonsument war.

Ende der Entscheidung

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