Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 4 StR 10/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 227
JGG § 31 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 10/00

vom

23. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. September 1999 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustrelitz vom 28. Oktober 1997 - 8 Ls 136/97 - zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. Jedoch hat der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt." Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben.

Auf der Grundlage der allerdings schwer nachvollziehbaren Feststellungen, nach denen der Angeklagte das Tatopfer ohne Tötungsvorsatz zu Tode würgte, hat die Strafkammer ihn zu Recht wegen versuchter Vergewaltigung mit Todesfolge verurteilt. Jedoch bedarf der Schuldspruch insoweit der Änderung, als der Angeklagte tateinheitlich eine Körperverletzung mit Todesfolge begangen hat:

Die Auffassung des Landgerichts, dieses Delikt trete im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge zurück, läuft der Tendenz der neueren Rechtsprechung, wie sie in den Entscheidungen BGHSt 39, 100, 108, 41, 113, 115; BGH NJW 1999, 69, 70 Ausdruck gefunden hat, zuwider. Wie der Senat mit dem heute verkündeten Urteil in der Revisionssache 4 StR 650/99 (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) entschieden hat, stehen der versuchte Raub mit Todesfolge und die Körperverletzung mit Todesfolge im Verhältnis der Tateinheit. Die maßgeblichen Gründe, daß nämlich die Annahme von Gesetzeskonkurrenz es nicht ermöglicht, das begangene Unrecht im Schuldspruch mit der wünschenswerten Klarheit zum Ausdruck zu bringen, und zudem - wegen der Strafmilderung beim versuchten Delikt - die Verhängung einer etwa schuldangemessenen Bestrafung des Täters im oberen Bereich des von § 227 StGB eröffneten Strafrahmens nicht zuläßt, gelten für das Konkurrenzverhältnis der versuchten Vergewaltigung mit Todesfolge und der Körperverletzung mit Todesfolge in gleicher Weise.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht versäumt hat, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Neustrelitz vom 28. Oktober 1997, durch das der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer noch nicht vollständig verbüßten Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Rest: 83 Tage) verurteilt worden war, auf eine einheitliche Jugendstrafe zu erkennen. Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 JGG erforderliche Einbeziehung durch eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach. Unter Berücksichtigung der Höhe der verhängten Jugendstrafe und der für ihre Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer bei Vornahme der gebotenen Einbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

Zurück