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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 4 StR 110/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 39
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 110/05

vom 21. März 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Untreue u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Juli 2004 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch geändert und die Urteilsformel wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall 5 b) der Urteilsgründe wegen Unterschlagung zu einer mit Rücksicht auf den hier vorliegenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK von neun auf sechs Monate herabgesetzten Einzelfreiheitsstrafe verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

2. Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in vier Fällen verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat jedoch die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Der Wegfall der wegen der Unterschlagung verhängten Einzelstrafe zieht hier die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat macht jedoch zur Vermeidung einer weiteren Verfahrensverzögerung von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und vier Monate, sechs, sieben und acht Monate Freiheitsstrafe) unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf die vom Generalbundesanwalt beantragte gemäß § 39 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zurück.

Ende der Entscheidung

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