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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: 4 StR 113/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 255
StPO § 255
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 113/01

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen räuberischer Erpressung (Fall II 3 der Urteilsgründe) entfällt,

b) im Strafausspruch dahin geändert, daß er

aa) im Fall II 3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und

bb) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg. Im übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 2001 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten außer der Vergewaltigung auch der tateinheitlich begangenen räuberischen Erpressung für schuldig befunden hat. Nach den Feststellungen "verlangte" der Angeklagte, nachdem er an der Geschädigten den erzwungenen Analverkehr durchgeführt und seine Hose wieder hochgezogen hatte, "von der nach wie vor unter dem Eindruck der Gewaltanwendung stehenden Zeugin F. eine Zigarette und Feuer, welche diese ihm auch aus Angst gab" (UA 9). Damit ist die subjektive Tatseite nicht mit Tatsachen belegt. Richtig ist, daß einmal angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 255 StPO fortwirken und dazu führen kann, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet. Dem Urteil ist aber nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten, als er eine Zigarette und Feuer "verlangte", auch bewußt war, die Geschädigte in der in § 255 StGB bezeichneten Weise zu bedrohen, und daß er zumindest billigte, daß sie sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfinden würde. Daß sich der Angeklagte nach Vollendung des Sexualdelikts auch noch zur Begehung eines Vermögensdelikts entschlossen haben könnte, liegt hier nicht einmal nahe, zumal der Angeklagte auch nicht etwa die Herausgabe der ganzen Schachtel Zigaretten erzwang, sondern sich damit begnügte, sich eine einzige Zigarette geben zu lassen.

Weitere Feststellungen, die mit genügender Sicherheit die subjektiven Voraussetzungen des § 255 StGB belegen können, sind nicht zu erwarten. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch von sich aus dahin, daß im Fall II 3 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen räuberischer Erpressung entfällt.

Die Schuldspruchänderung wirkt sich auch auf die Strafbemessung im Fall II 3 der Urteilsgründe aus; denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des § 255 StGB ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Dies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt selbst entscheiden. Mit Blick auf die im Fall II 4 verhängte Einzelstrafe von fünf Jahren und die dafür "bestimmenden" Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) schließt der Senat nämlich aus, daß das Landgericht im Fall II 3 ohne Berücksichtigung des als räuberische Erpressung gewerteten Verhaltens statt auf die verhängte Freiheitsstrafe fünf Jahren und drei Monaten auf eine niedrigere Freiheitsstrafe als fünf Jahre erkannt hätte. Auf diese setzt der Senat deshalb die Einzelstrafe fest. Um jede Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, ermäßigt der Senat auch die Gesamtfreiheitsstrafe um die drei Monate; dies führt zur Verurteilung des Angeklagten zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat aber keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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