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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 4 StR 118/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 118/02

vom

16. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 5. Dezember 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird klargestellt, daß das Urteil des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 6. März 2001 nur im Umfang der Verurteilung aufgehoben ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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