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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 4 StR 122/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 122/02

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, der im Anschluß an die Urteilsverkündung am 14. Dezember 2001 auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hatte, mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nach Urteilsverkündung auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (SA Bd. I Bl. 213 R) wurde dem Angeklagten nach Verkündung des Urteils und des Haftfortdauerbeschlusses eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Danach erklärte der Angeklagte "mit Zustimmung seines Verteidigers", daß er das soeben verkündete Urteil annehme und auf die Einlegung der Revision verzichte. Diese Erklärung ist dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist der Rechtsmittelverzicht bewiesen (§ 274 StPO). Umstände, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Daß der Angeklagte anderen Sinnes geworden ist und nunmehr Wert auf eine Durchführung der Revision legt, ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der wirksam erklärte Verzicht weder widerrufen noch zurückgenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 12 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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