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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2002
Aktenzeichen: 4 StR 123/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 123/02

vom

23. April 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2002 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 2. April 2002 folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. November 2001 wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 07. März 2002 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben. Diesem Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 11. März 2002 'widersprochen'.

Das Rechtsmittel, das als fristgerechter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist (§ 300 StPO), ist zulässig, jedoch unbegründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 01. Februar 2002 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO)."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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