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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 4 StR 124/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 206 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 5
StGB § 174
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 124/05

vom 16. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2005 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 12. Oktober 2004 werden

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (Tatzeit Februar 1999) verurteilt worden ist, und insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt;

b) das genannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zehn Fällen sowie des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in elf Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall II. 6 wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, und zur Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der nach den Feststellungen vom Angeklagten an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Februar 1999 begangene sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (Fall II. 6) ist verjährt. Sie wird von der verjährungsunterbrechenden Wirkung des Haftbefehls vom 24. Februar 2004 gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht erfaßt, weil nach dem Zweifelssatz zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls bereits abgelaufen war. Daran ändert nichts, daß nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3007) geänderten Fassung die Verjährung nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht. Diese Regelung gilt zwar rückwirkend für die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2004 begangenen Taten; ihre Anwendung ist aber ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes bereits Verjährung eingetreten war (BGHR StGB § 78 b I Ruhen 12).

2. Die wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses gebotene Einstellung des Verfahrens im Fall II. 6 führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch trotz des Wegfalls der im Fall II. 6 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die wegen der übrigen Taten verhängten Einzelstrafen von insgesamt 23 Jahren und drei Monaten aus, daß die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die in dem nunmehr eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre, zumal verjährte Taten, wenn auch nicht mit dem selben Gewicht wie nicht verjährte Taten, bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).

Ende der Entscheidung

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