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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 139/03
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 69 a
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 1
StGB § 21
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 139/03

vom 11. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November 2002 mit den Feststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trinkmengen des Angeklagten, aufgehoben

a) im Ausspruch über die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Einzelstrafe,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn eine isolierte Sperre nach § 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat in Bezug auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und den Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergewaltigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Erörterung bedarf insoweit - angesichts des Teilaufhebungsantrags des Generalbundesanwalts - nur die zu § 244 Abs. 2 StPO erhobene Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung der Aufklärungspflicht durch Ablehnung der Vernehmung der Zeugen Rolf, Regina und Roland S. sowie Johanna A. geltend macht.

a) Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung die Vernehmung der vorgenannten Zeugen "zum Verhalten des Angeklagten am 07.04.2002" (nach der Tat) und "zum Verhältnis der Eheleute T. " (bei der Geschädigten handelt es sich um die Ehefrau des Angeklagten) beantragt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, der Angeklagte habe dem Zeugen Rolf S. noch am Tattag, den übrigen Zeugen "kurz danach" von dem Vorfall vom 7. April 2002 berichtet. Alle vier Zeugen seien "dem Angeklagten seit Jahren aufs Engste verbunden" und könnten auch genaue Angaben über das Verhältnis des Angeklagten zu seiner Ehefrau und über ein "mögliches Motiv für eine Falschbeschuldigung" durch diese machen.

Die Strafkammer hat den Antrag durch Beschluß mit der Begründung abgelehnt, mangels bestimmt behaupteter Beweistatsachen liege nur ein Beweisermittlungsantrag vor. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen dränge sich im übrigen bei verständiger Würdigung der Sachlage weder auf noch liege sie nahe.

Der Beschwerdeführer sieht hierin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Die beantragte Beweiserhebung habe sich dem Gericht aufdrängen müssen, da - wie die Revision durch die Wiedergabe von Ausschnitten aus polizeilichen Vernehmungsprotokollen zu belegen versucht - bei den Angaben der Zeugen, denen die Geschädigte ihrerseits von dem Tatgeschehen berichtet habe, Widersprüchlichkeiten aufgetreten seien. Die Einvernahme der benannten Zeugen hätte demgegenüber ergeben, daß der Angeklagte diesen den Tathergang wie bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der Hauptverhandlung geschildert habe.

b) Der Rüge bleibt der Erfolg versagt.

aa) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob sie den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, da die polizeilichen Vernehmungsprotokolle, aufgrund derer der Strafkammer sich die beantragte Beweiserhebung nach Auffassung der Revision hätte aufdrängen müssen, in der Begründungsschrift nicht vollständig, sondern nur in Ausschnitten wiedergegeben werden. Nach dieser Bestimmung sind nämlich die die Rüge begründenden Tatsachen so genau und vollständig anzugeben, daß das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7, 8 m.w.N.). Dies erfordert bei einer Aufklärungsrüge auch die Darlegung der Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 3, 6 m.w.N.). Wird - wie hier - der Aufklärungsmangel aus dem Inhalt früherer, im Ermittlungsverfahren erfolgter Zeugenvernehmungen hergeleitet, so bedarf es daher regelmäßig deren (vollständiger) inhaltlicher Wiedergabe (vgl. auch BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).

bb) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den gestellten Antrag zu Recht als Beweisermittlungsantrag gewertet, da ihm eine bestimmte Beweisbehauptung nicht entnommen werden kann. Es war - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht aufgrund der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten, die beantragten Beweiserhebungen vorzunehmen. Der bloße Umstand, daß der die Vergewaltigung bestreitende Angeklagte nach der Tat Dritten den "Vorfall" geschildert hat, mußte hier das Gericht nicht bereits zu deren Vernehmung drängen. Denn auch wenn man unterstellt, daß der Angeklagte diesen gegenüber von einer Vergewaltigung nichts berichtet oder eine solche in Abrede gestellt hat, hätte das Landgericht nach Sachlage dem keinen höheren Beweiswert zumessen müssen, als seinem diesbezüglichen Bestreiten im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung selbst. Soweit die benannten Zeugen Angaben über ein "mögliches Motiv für eine Falschbeschuldigung" hätten tätigen sollen, mußte sich mangels jeglicher konkreter Tatsachenangabe dem Landgericht eine entsprechende Beweiserhebung schon deshalb nicht aufdrängen, da es sich bei der Motivation zu einem Handeln oder Unterlassen um einen Vorgang im Inneren eines anderen Menschen handelt, der grundsätzlich nicht tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises sein kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. vor § 48 Rdnr. 2). Schließlich war die beantragte Vernehmung auch nicht aus Gründen der "Waffengleichheit" geboten. Soweit das Landgericht Zeugen vernommen hat, denen die Geschädigte von der Tat berichtet hat, geschah dies ersichtlich zur Beurteilung der - vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten - Glaubwürdigkeit der Zeugin. Dies führt jedoch nicht bereits im Sinne eines Automatismus dazu, daß aus Gründen der Amtsaufklärung nunmehr auch all die Personen zu vernehmen sind, denen der Angeklagte seinerseits den Tathergang geschildert hat.

2. Keinen Bestand kann hingegen das Urteil im Ausspruch über die wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten) haben, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine alkoholbedingte erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten verneint hat, rechtlichen Bedenken begegnen.

a) Das Landgericht ist den Trinkmengenangaben des Angeklagten gefolgt und hat hieraus eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,23 Promille zum Tatzeitpunkt errechnet. Es hat trotz dieses hohen Wertes eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint und in diesem Zusammenhang auf einzelne Tatumstände verwiesen, welche es - ohne dies näher auszuführen - ersichtlich als Anzeichen für eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit gewertet hat. Im Anschluß hat es sich ohne weitere Begründung der Einschätzung des Sachverständigen angeschlossen. Dieser habe lediglich eine "alkoholbedingte Enthemmung aufgrund der Beziehungskonstellation und Trennungssituation" bejaht, die jedoch nicht den Grad der erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erreicht habe.

b) Dies hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

aa) Schließt sich der Tatrichter dem angehörten Sachverständigen an, muß er sich in eigener Verantwortung mit dem Gutachteninhalt auseinandersetzen und dessen wesentlichen Grundlagen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 20 Rdnr. 65 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dem wird das angefochtene Urteil, das sich zu Einzelheiten des Sachverständigengutachtens nicht verhält, nicht gerecht.

bb) Darüber hinaus vermögen die vom Landgericht angeführten Tatumstände nicht den Ausschluß einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen. Zwar kann die Indizwirkung einer hohen Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (vgl. BGHSt 43, 66) durch Umstände entkräftet werden, die darauf hinweisen, daß das Steuerungsvermögen des Täters trotz der erheblichen Alkoholisierung voll erhalten geblieben ist (sog. psychodiagnostische Beurteilungskriterien; vgl. hierzu etwa BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 34 und 36). Dem Umstand, daß der Angeklagte "zielgerichtet mit Symbolcharakter in mehreren Etappen über eine Inbesitznahme der Geschädigten hin zu einer Erniedrigung" (UA 27) gehandelt hat, kommt aber eine entsprechende Aussagekraft nicht ohne weiteres zu. Auch das Nachtatverhalten des Angeklagten, das teilweise eher von Ernüchterung und Reue getragen gewesen sein kann, gestattet keine diesbezüglichen sicheren Schlüsse.

c) Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht beziehungsweise - auch angesichts des Vorverhaltens der Geschädigten - den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrundegelegt und auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Dies entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Einer Aufhebung des Schuldspruches bedarf es insoweit nicht, da der Senat eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) zur Tatzeit sicher ausschließen kann. Er hebt jedoch auch die Feststellungen zu den Trinkmengen auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB zu ermöglichen. Insoweit wird für die neue Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein, daß Trinkmengenangaben des Angeklagten der Errechnung der Blutalkoholkonzentration nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden müssen (vgl. hierzu im einzelnen Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdnr. 15 m.N.).



Ende der Entscheidung

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