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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: 4 StR 141/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 275 Abs. 1 Satz 1
StPO § 338 Nr. 7
StPO § 275 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 141/99

vom

27. April 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das am 7. August 1998 nach dreitägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil erst am 18. Dezember 1998 - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist von fünf Wochen - zu den Akten gebracht worden ist.

An der Einhaltung dieser Frist war das Landgericht - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Ein solcher Umstand ist nicht etwa in der Erkrankung der Berichterstatterin zu sehen. Diese Erkrankung, die bis zum 14. Dezember 1998 andauerte, war dem Vorsitzenden - wie sich aus seinem Vermerk vom 3. September 1998 ergibt (Bd. I Bl. 169 d.A.) - bereits mehr als eine Woche vor Fristablauf bekannt; dennoch beschränkte er sich darauf, die Akten bis zur Rückkehr der Berichterstatterin zu verfristen sowie - nach Fristablauf - am 2. Oktober 1998 die Fortdauer der Erkrankung zu vermerken (Bd. I Bl. 169 R d.A.). Dies reicht zur Rechtfertigung der Fristüberschreitung von mehr als drei Monaten nicht aus, da alle berufsrichterlichen Mitglieder des Spruchkörpers für eine Einhaltung der Frist nach § 275 Abs. 1 StPO verantwortlich sind. Beim Ausfall des Berichterstatters muß deshalb notfalls der Vorsitzende das Urteil abfassen, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist (vgl. BGHSt 26, 247, 249; BGHR StPO § 338 Nr. 7 Fristüberschreitung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 275 Rdn. 15). Gründe dafür, daß es dem Vorsitzenden unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, innerhalb der Frist das tatsächlich und rechtlich einfache und nicht sonderlich umfangreiche Urteil angesichts der krankheitsbedingten Verhinderung der Beisitzerin selbst abzufassen, sind nicht ersichtlich. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift mit Recht hervorhebt, wird das Fehlen solcher Umstände durch das Schweigen des Vorsitzenden auf die ihm bekannte Revisionsrüge bestätigt.

Ende der Entscheidung

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