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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 4 StR 142/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 142/05

vom 30. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2005 gemäß §§ 154 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 entspr., 354 Abs. 1 a Satz 1, 354 Abs. 1 b Satz 3 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 7 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Januar 2005 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in elf Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 7 verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erforderliche Änderung des Schuldspruchs hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten zur Folge; der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt: Der Senat schließt im Hinblick auf die bestehen bleibenden elf Einzelstrafen (ein Jahr und vier Monate, zweimal acht Monate, siebenmal sechs Monate und einmal vier Monate Freiheitsstrafe) aus, daß die Strafkammer, hätte sie die nunmehr weggefallene Einzelstrafe bei der Bildung der Gesamtstrafe außer Betracht gelassen, auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Gesamtstrafe ist im übrigen - wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 8. Juni 2005 ausgeführt hat - auch nach Wegfall der Einzelstrafe im Fall II 7 angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO (vgl. hierzu BGH StV 2005, 75; BGH, Beschluß vom 9. November 2004 - 3 StR 382/04).

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