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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: 4 StR 147/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 147/06

vom 20. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 2005 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für den Fall II. 10 der Urteilsgründe entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird (vgl. BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 2). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Eine Haftentscheidung des Senats (Anträge des Beschwerdeführers vom 29. Juni/5. Juli 2006) ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 126 Rdn. 9).

Ende der Entscheidung

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