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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.1999
Aktenzeichen: 4 StR 15/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33 a
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 15/99

vom

25. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1999 beschlossen:

1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner sowie der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein und Athing, der Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic und des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ist unzulässig.

2. Der Antrag des Verurteilten "auf Neubescheidung gemäß § 33 a StPO" wird zurückgewiesen.

Gründe:

Zu 1.:

Das Ablehnungsgesuch ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 1999 - 4 StR 15/99 - unzulässig (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Zu 2.:

Der Antrag hat keinen Erfolg, da die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 23. Februar 1999 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der damalige Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Antragsteller wiederholt lediglich früheres Revisionsvorbringen.

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