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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 4 StR 152/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 152/06

vom 30. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Januar 2006 hat sich durch die wirksame Rücknahme des Rechtsmittels erledigt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen hatte die bestellte Verteidigerin fristgerecht Revision eingelegt. Nach Zustellung des Urteils hat sie die Revision "namens und in Vollmacht" des Angeklagten zurückgenommen. Dazu behauptet der Angeklagte in einer Vielzahl von ihm persönlich verfasster Schreiben, seine Verteidigerin habe die Revision ohne sein Wissen zurückgenommen. Er hält deshalb an der Revision fest.

Die Rücknahmeerklärung der Verteidigerin steht der Durchführung des Revisionsverfahrens entgegen. Die Verteidigerin hat gegenüber dem Vorsitzenden der Strafkammer anwaltlich versichert, der Angeklagte habe sie ausdrücklich zur Revisionsrücknahme ermächtigt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2006 zutreffend ausgeführt hat, sind Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung nicht ersichtlich und hat der Angeklagte die Ermächtigung zur Rücknahme auch nicht rechtzeitig widerrufen.

Bei dieser Sachlage ist durch das Revisionsgericht festzustellen, dass das Revisionsverfahren durch die wirksame Rechtsmittelrücknahme erledigt ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 302 Rdn. 11a m.N.).

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