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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 4 StR 160/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 160/06

vom 15. August 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu Ziff. 1. Hehlerei u.a.

zu Ziff. 2. Geiselnahme u.a.

zu Ziff. 3. Beihilfe zur Geiselnahme u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Begona P. D. S. und Gabriel P. D. S. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 2005 im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls aufgehoben; die Anordnung entfällt.

2. Die weiter gehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision des Angeklagten D. G. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel, die Angeklagten G. P. D. S. und D. G. überdies die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. haben auf die Sachrüge hinsichtlich des angeordneten Verfalls der sichergestellten, aus Fall II. 1. herrührenden Bargeldbeträge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2006 im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Nach den Urteilsfeststellungen sind die bei der Festnahme der Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von insgesamt 3.125 Euro, 250 Englische Pfund und 80 Schweizer Franken ein Teil der Beute aus dem Überfall auf die Badische Beamtenbank in K. (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Das Geld unterliegt daher nicht dem Verfall, da Ansprüche der Geschädigten vorgehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Da die Rechtsmittel der Angeklagten Begona und Gabriel P. D. S. nur in sehr geringem Umfang Erfolg haben, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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