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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: 4 StR 172/08 (3)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 172/08

vom 20. November 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. November 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten [D. ] gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. November 2007 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung, der Zuhälterei, der Erpressung in drei Fällen, des Raubes, der Unterschlagung, der Anstiftung zur Urkundenfälschung und zum Betrug sowie der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Dezember 2005 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Zuhälterei, Erpressung in drei Fällen, Raubes, Unterschlagung, Anstiftung zur Urkundenfälschung und zum Betrug sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden; außerdem war eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet worden. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Fälle 16 und 39 der Urteilsgründe) verurteilt worden war, da keine der Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 StGB durch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegt war; der Gesamtstrafausspruch wurde ebenfalls aufgehoben.

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Fälle 16 und 39 der Urteilsgründe als Nötigung (§ 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB) gewertet. Es hat jeweils Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe verhängt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist, weil die bisherigen Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin in diesem Fall durch ausdrückliche oder konkludente Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Vornahme der sexuellen Handlungen genötigt hat. Im Fall 39 ist eine Nötigung durch die fortwirkende Drohung, die Geschädigte der russischen Mafia zurückzugeben, hinreichend belegt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe zur Folge, der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden neun Einzelstrafen - wobei in sechs Fällen auf Einzelstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren sechs Monaten erkannt wurde - aus, dass sich der Wegfall der für den Fall 16 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat.



Ende der Entscheidung

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