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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 178/02 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 178/02

vom

18. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin Saziye A. wird Rechtsanwalt Joachim S. aus Dortmund als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt S. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 542/00). Zwar ist der Angeklagte nur wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt und verurteilt worden; dies schließt jedoch eine Beistandsbestellung nicht aus. Für die Nebenklagebefugnis reicht nämlich die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 2000, 552, 553; BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5). Dies kommt auch noch im Revisionsverfahren, in dem nur der Angeklagte ein unbeschränktes Rechtsmittel eingelegt hat, in Betracht, da das Verbot der reformatio in peius einer Schuldspruchänderung zu Lasten des Angeklagten nicht entgegensteht. Dementsprechend hat hier der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision des Angeklagten mit der Maßgabe zu verwerfen, daß der Angeklagte in einem der beiden vom Landgericht jeweils als gefährliche Körperverletzung gewerteten Fälle des versuchten Totschlags schuldig ist.

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