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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.2009
Aktenzeichen: 4 StR 18/09
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154a Abs. 2
StGB § 263 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 12. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die Strafverfolgung wird gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Mai 2008 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 13 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, und des versuchten Betruges in 11 Fällen schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat, wegen versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 6 Fällen und wegen Betruges in 9 Fällen, wobei es in 5 Fällen beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1.

Der Senat beschränkt gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall B. 14 der Urteilsgründe die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Betruges. In den Fällen B. 11 und B. 12 der Urteilsgründe bedarf es, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts, einer solchen Beschränkung nicht, weil der Angeklagte insoweit nur wegen Betruges verurteilt worden ist (UA 40).

Die Verfolgungsbeschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat lässt dabei den Zusatz der Gewerbsmäßigkeit entfallen, weil der besonders schwere Fall des § 263 Abs. 3 StGB nur eine Strafzumessungsregel ist und daher nicht in den Urteilstenor aufgenommen wird (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 260 Rdn. 25).

Die im Fall B. 14 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen Vortäuschens einer Straftat auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte.

2.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben ( § 349 Abs. 2 StPO).

Dies gilt auch hinsichtlich der von der Revision beanstandeten Verurteilung des Angeklagten im Fall B. 3 der Urteilsgründe. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ließ der Angeklagte das Fahrzeug in der Absicht anmieten, es nach Jugoslawien zu verschieben und dadurch dem Eigentümer endgültig zu entziehen. Diesem entstand somit mit der Übertragung des Besitzes ein Vermögensschaden, so dass der Betrug vollendet war (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschungshandlung 1; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2002 - 3 StR 124/02). Dass der Angeklagte später in Ermangelung eines geeigneten Fahrers von der Verschiebung absah und das Fahrzeug zurückbringen ließ, stellt lediglich eine Schadenswiedergutmachung dar. Dadurch, dass das Landgericht zu Unrecht nur von einem versuchten Betrug ausgegangen ist, wird der Angeklagte nicht beschwert.

Ende der Entscheidung

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