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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 4 StR 189/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 306 Nr. 2 a.F.
StGB § 306 Abs. 1 Nr. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 189/01

vom

12. Juni 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 11. Dezember 2000

a) im Schuldspruch zu den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision. Nach Rücknahme einer Verfahrensbeschwerde rügt sie ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Fälle II. 2. und II. 3. kann der Schuldspruch hingegen keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Angeklagte im Fall II. 2. das ihr gehörende und von ihr bewohnte Haus vorsätzlich in Brand gesetzt und im Fall II. 3. einen unbekannten Täter zu der von diesem begangenen Brandstiftung angestiftet hat. Die zu den Taten getroffenen Feststellungen können deshalb bestehen bleiben. Ihnen läßt sich aber - anders als im Fall II. 1. - nicht entnehmen, ob es sich bei dem Tatobjekt im Zeitpunkt der tatbestandsmäßigen Handlungen noch im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB a.F. (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung von Menschen dient.

Die Strafkammer sieht dieses Tatbestandsmerkmal in allen Fällen als erfüllt an. Zur Begründung führt sie in der rechtlichen Würdigung aus: "Die Angeklagte hatte den Wohnzweck durch das Inbrandsetzen nicht bereits aufgegeben, da sie ihr Haus für den Fall, daß es durch das Feuer nicht unbewohnbar würde, weiter als Wohnung nutzen wollte und auch tatsächlich so nutzte." Mit diesen im Ansatz fehlerhaften Erwägungen hat sich die Strafkammer den Blick auf die für die Entscheidung erheblichen Umstände des Sachverhalts verstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet darüber, wie lange ein Gebäude als Wohnung dient, der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw. aller Bewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben, kann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbewohner einen Brand selbst legt oder durch einen anderen legen läßt (vgl. BGH NStZ 1994, 130 m.w.N.). Darauf, ob der Nutzer das Gebäude für den Fall des Fehlschlagens der Brandstiftung weiter bewohnen will, kommt es nicht an.

Ungeachtet des rechtlich unzutreffenden Ansatzes der Strafkammer wird die Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe von den getroffenen Feststellungen getragen. Zu dieser Tat ist festgestellt, daß zur Zeit ihrer Begehung im Januar 1997 eine der beiden Einliegerwohnungen vermietet war. Daß der Mieter sich am Tattag im Urlaub befand, ändert nichts daran, daß die Angeklagte nicht Alleinbewohnerin des Gebäudes war und deshalb durch die Brandstiftung die Zweckbestimmung zum Wohnen nicht wirksam aufgeben konnte.

Für die Taten zu II. 2 und II. 3, die einige Monate später, nämlich Ende Juli bzw. Ende August 1997, begangen wurden, fehlen Feststellungen dazu, ob eine Einliegerwohnung noch oder wieder vermietet war oder ob die Angeklagte - mit der Folge, daß eine Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. entfiele - das Gebäude allein bewohnte. Das führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in diesen Fällen. Die fehlenden Feststellungen wird der Tatrichter, an den die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, nachzuholen haben.

2. Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs zu den Fällen II. 2. und II. 3. können die für diese Taten verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Senat hebt auch die - an sich nicht zu beanstandende - Einzelstrafe im Fall II. 1 auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer in sich abgestimmten Zumessung aller zu verhängenden Strafen zu geben.

Ende der Entscheidung

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