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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 4 StR 190/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 190/06

vom 27. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Freiheitsberaubung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. Februar 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 14. Juni 2005 wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Tatopfer war seine Ehefrau. Damals war zu den Folgen der Tat festgestellt worden, dass die Geschädigte durch das Vorgehen des Angeklagten erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, sich deswegen bereits fast zwei Monate in stationärer Behandlung befunden habe und eine erneute Einweisung in eine Fachklinik zur Behandlung erforderlich sei.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Schuldspruch dieses Urteils geändert, den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 - 4 StR 459/05 = StraFo 2006, 121).

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind und hat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Bei der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten maßgeblich auf die Tatfolgen abgestellt. Sie hat insoweit ausgeführt, das Verhalten des Angeklagten habe beim Opfer zu massiven psychischen Problemen geführt, die eine lange fachärztliche Behandlung nach sich gezogen hätten.

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die genannten Feststellungen im Urteil vom 14. Juni 2005 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den - rechtskräftigen - Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind deshalb durch den Senatsbeschluss vom 22. November 2005 aufgehoben worden (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19). Das Landgericht hätte deshalb zu den nicht zum Tatgeschehen gehörigen Tatfolgen Beweis erheben und eigene Feststellungen treffen müssen.

Der Strafausspruch muss deshalb erneut aufgehoben werden.

Ende der Entscheidung

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