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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: 4 StR 202/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 263 Abs. 5
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 202/01

vom

10. Juli 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 24. November 2000

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in neun Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist,

b) in den die Fälle II 2.1 bis II 2.10 betreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Betruges in 11 Fällen, davon in 10 Fällen unter den erschwerenden Bedingungen der gewerbsmäßigen Begehung als Mitglied einer Bande und in 2 Fällen davon wegen Versuchs" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 2.1 bis II 2.10 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht hinsichtlich dieser Fälle des Betruges bzw. versuchten Betruges (Fälle II 2 Punkt 9 und 10 der Urteilsgründe) jeweils die Voraussetzungen des § 263 Abs. 5 StGB bejaht hat.

Zwar haben der Angeklagte und sein inzwischen verstorbener Mittäter, mit dem er sich zur Begehung der Taten zusammengeschlossen hatte, nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gewerbsmäßig gehandelt. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2001 im einzelnen dargelegt hat, läßt sich aber mit der - vom Revisionsgericht auch für noch anhängige "Altfälle" zu berücksichtigenden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 354 a Rdn. 7) - Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (= StV 2001, 274 [LS]), wonach der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraussetzt, der Vorwurf bandenmäßiger Begehung nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch in den vorgenannten Fällen dahin, daß der Angeklagte des Betruges in acht Fällen (Fälle II 2. 1 bis 8 der Urteilsgründe) sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen (Fälle II 2. 9 und 10 der Urteilsgründe) schuldig ist, und faßt den Schuldspruch insgesamt neu. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

Die Schuldspruchänderung in den Fällen II 2.1 bis II 2.10 führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Ende der Entscheidung

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