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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.2002
Aktenzeichen: 4 StR 204/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 430
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 442 Abs. 1
StPO § 430 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 204/02

vom

9. Juli 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag, im übrigen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2002 gemäß §§ 349 Abs. 2, 442 Abs. 1 i.V.m. 430 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Verfall von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 27. Februar 2002 wird verworfen; jedoch entfällt der Ausspruch über den Verfall.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 5 Fällen, davon in 3 Fällen in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen "Betrag in Höhe von 2.500 € für verfallen erklärt". Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Beschränkung der Rechtsfolgen auf den Strafausspruch; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2002 zutreffend ausgeführt hat, der Ausspruch über den Verfall nicht bestehen bleiben (vgl. BGHSt 28, 369; 33, 233; BGH NStZ 1984, 27, 28; BGHR BtMG § 33 Geld 1 und Wertersatz 1). Der Senat macht jedoch mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Möglichkeit des § 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 Abs. 1 StPO Gebrauch und nimmt den Verfall von der Verfolgung aus und beschränkt die Rechtsfolgen auf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils. Der Ausspruch über den Verfall entfällt deshalb.

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