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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2003
Aktenzeichen: 4 StR 205/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 205/03

vom 5. August 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. November 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte F zu einer Freiheitsstrafe (nicht: Gesamtfreiheitsstrafe) von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt ist (UA 35).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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