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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 4 StR 21/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 ff.
StPO § 45
StPO § 346 Abs. 2 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 21/05

vom 28. April 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 Satz 1, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Dem Beschuldigten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. August 2004, der Frist zur Stellung des Antrages auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision durch das Landgericht und der Fristen zur Stellung der Wiedereinsetzungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 18. November 2004 wird aufgehoben.

3. Die Revision des Beschuldigten gegen das genannte Urteil wird verworfen.

4. Der Beschuldigte hat die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision zu tragen.

Gründe:

1. Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und der Frist des § 45 StPO zur Stellung der Wiedereinsetzungsanträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn an der Versäumung der Fristen durch seinen Pflichtverteidiger kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).

2. Der Beschluß des Landgerichts vom 18. November 2004, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist aufzuheben. Zum Zeitpunkt der Verwerfung der Revision war das angefochtene Urteil dem Beschuldigten noch nicht wirksam zugestellt worden, weil das Empfangsbekenntnis vom 1. Oktober 2004 nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von dessen Sozius - und zwar auch nicht als dessen amtlich bestellter Vertreter - unterzeichnet worden ist.

3. Die Revision ist auf den vom Generalbundesanwalt hilfsweise gestellten Antrag als unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Verteidigers vom 25. April 2005 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Ende der Entscheidung

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