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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: 4 StR 219/02
Rechtsgebiete: StGB/DDR, StPO


Vorschriften:

StGB/DDR § 63
StGB/DDR § 64
StGB/DDR § 122
StGB/DDR § 148
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 219/02

vom

25. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2002

a) in den die Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafen,

b) im Gesamtstrafenausspruch

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen mehrerer, teilweise gewaltsam begangener sexueller Handlungen zum Nachteil der 1981 geborenen Tochter Michaela seiner dritten Ehefrau unter Anwendung des StGB zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat durch Beschluß vom 11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das Urteil im Schuldspruch - soweit hier von Interesse - dahingehend, daß in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hinsichtlich dieser nicht ausschließbar vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die §§ 122 und 148 StGB/DDR zur Anwendung kommen; der Senat hob das Urteil in den die Fälle II. 1 bis 5 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des durch den Senat geänderten Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu den Einzelstrafaussprüchen nur insoweit einen die Revision begründenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beurteilten Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat, anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR für diese drei Taten eine Hauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den weiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler hier auch nachteilig auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt die zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unberührt. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Ende der Entscheidung

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