Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2000
Aktenzeichen: 4 StR 224/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 344
StPO § 345
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 224/00

vom

4. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2000 gemäß §§ 45, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Angeklagten vom 26. Januar 1998 und 13. Februar 1998, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. September 1997 zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, und sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach der Verkündung des Urteils wurde dem Angeklagten eine Rechtsmittelbelehrung erteilt (Bl. 132 d.A.).

Gegen das Urteil hat der Angeklagte selbst fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel (§ 300 StPO) wurde jedoch weder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch seinen Verteidiger - dem das Urteil am 17. November 1997 zugestellt wurde (Bl. 162, 196 d.A.) - begründet.

Mit Beschluß vom 8. Januar 1998 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten daher als unzulässig verworfen (§§ 345, 346 Abs. 1 StPO). Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 19. Januar 1998 zugestellt (Bl. 207 d.A.); dem Angeklagten wurde er formlos übersandt (Bl. 203 d.A.).

In einem Schreiben vom 26. Januar 1998, eingegangen beim Landgericht am 30. Januar 1998 (Bl. 224 d.A.), teilte der Angeklagte mit, daß er den Beschluß am 22. Januar 1998 erhalten habe. Er bat u.a. um Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, weil er sich einen anderen Rechtsanwalt "besorgen" müsse, der die Revision begründet. Mit einem weiteren persönlichen Schreiben vom 13. Februar 1998, eingegangen beim Landgericht am 18. Februar 1998 (Bl. 227 d.A.), beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung macht er Einwendungen gegen die Verurteilung geltend.

Die beiden in den Schreiben des Angeklagten enthaltenen Wiedereinsetzungsanträge sind bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die versäumte Handlung - eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Begründung der Revision, §§ 344, 345 StPO - nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 42, 365, 366; BGH bei Miebach NStZ 1989, 15 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 11 m.w.N.). Auf die weiteren in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2000 genannten Erwägungen kommt es daher nicht an.



Ende der Entscheidung

Zurück